Satzung

des " Fördervereins Sozialstation Biebertal "


§ 1

Name,Sitz

Der Förderverein führt den Namen " Förderverein Sozialstation Biebertal ". Er hat seinen Sitz in Biebertal und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er fördert die Diakoniestation Biebertal, die Tagespflegestätte der Gemeinde Biebertal und die gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege in Biebertal mittelbar und trägt dazu bei, dass sie die ihnen gestellten Aufgaben in der Kranken-, Alten-, Familienpflege erfüllen können. Die Beiträge der Einzelmitglieder und die Spenden an diesen Verein werden zweckgebunden nach Abzug etwaiger geschäftsbedingter Kosten für die Träger der vorgenannten Einrichtungen verwendet.

 

§ 3

Besondere Aufgaben

Im Hinblick auf die Zweckbestimmung stellt sich der Verein als besondere Aufgaben:

a) Breite Kreise der Bevölkerung sowie in diesem Raum ansässige Unternehmen für die Mitgliedschaft im Verein zu gewinnen,

b) einen möglichst großen Beitrag zur Finanzierung der in § 2 genannten Einrichtungen zu leisten,

c) die Bürger über die Ziele und Leistungen der der in § 2 genannten Einrichtungen in der Alten-, Kranken- und Familienpflege zu informieren und zur Mitarbeit zu ermutigen,

d) die Träger der der in § 2 genannten Einrichtungen in fachlichen Fragen zu beraten.

 

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbetrag oder einen von ihr selbst bestimmten höheren Betrag jährlich zu leisten. Die Verpflichtungserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.



2. Der Austritt eines Mitgliedes kann gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres zugegangen ist.

3. Mitglieder des Vereins, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 5

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

2.Sie tritt einmal im Jahr (im 1. Halbjahr) zusammen und im übrigen dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.

3.Die Mitglieder sind zur Tagung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Biebertal. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

4.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 7 Abs. 3 eingeladen wurde. Bei der Auszählung von Abstimmungen zählen nur Ja und Nein-Stimmen.

5.Über die Tagung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist

6.Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:

a)die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen

b)die Entgegennahme eines jährlichen Berichts über die Geschäftsführung und auf dessen Grundlage

c)die Entlastung für den Vorstand

d)die Festsetzung des Mindestbeitrags



e) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

g) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

7. Anträge der Mitglieder sind in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, seinem/seiner Stell vertreter/in und und bis zu 6 Beisitzer/innen und je einem/r Vertre­ter/in der Diakoniestation Biebertal und der Gemeinde Biebertal.

2. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder findet die Ergänzungswahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt.

Scheidet ein/e Vertreter/in der Diakoniestation oder der Gemeinde aus, obliegt es diesen die Ergänzungswahl (bzw. die Nachnominierung) vorzunehmen.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einberufung des Vorsitzenden mit der Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit der Bezeichnung des Gegenstandes, der beraten werden soll, verlangt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Über die Beratung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.

 

§ 9

Vertretung des Vereins

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in.

Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam, mindestens der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in.



§ 10

Anweisungsbefugnis

Die Ausgaben und Einnahmen sind von dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner

Stellvertreter/in anzuweisen. Mit diesen Aufgaben kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands beauftragt werden.

 

§ 11

Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der bei der Mit­gliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 12

Erträge

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Erträge und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen .

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13

Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist eine Mitgliederversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Biebertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 14

Die geänderte Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister

beim Amtsgericht Gießen wirksam.

 

Biebertal, den 19. November 2009